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36 KÜNSTLICHE ERNÄHRUNG
  Die künstliche Ernährung deckt einen Kalorienbedarf bis maximal 2'500 kcal pro Tag ab. Bei einem niedrigeren Kalorienbedarf sowie bei Kombination von mehreren Positionen gilt ein anteilsmässig angepasster HVB.

Ein Beispiel: Der HVB pro Jahr (pro rata) bei 2'500 kcal pro Tag beträgt CHF 12'000.00. Bei einer zweimonatigen Therapiedauer mit 1'500 kcal pro Tag setzt sich die Vergütung folgendermassen zusammen: Der Anteil pro rata temporis (2 Monate) beträgt CHF 2'000.00 bei 2'500 kcal pro Tag. Bei einem Bedarf von 1'500 kcal pro Tag ergibt sich für 2 Monate ein HVB von CHF 1'200.00.

Ein Mehrbedarf > 2'500 kcal pro Tag kann bei Verbrennungen, Gewichtsrehabilitation, Krebserkrankungen, Polytrauma mit ausschliesslich künstlicher Ernährung, Anorexie mit ausschliesslich künstlicher Ernährung und Personen mit hohem Gewicht und Muskelmassenanteil bei krankheitsbedingtem Bedarf an künstlicher Ernährung begründet sein.

Betreffend Diätmittel bei Geburtsgebrechen siehe die Erläuterungen zu Kapitel 36. Künstliche Ernährung in Ziffer 5 der Definitionen und Erläuterungen zu den einzelnen Produktgruppen in den allgemeinen Vorbemerkungen.
 
  Limitation:
• Indikation zur künstlichen Ernährung nur bei Personen mit diagnostizierter krankheitsbedingter Mangelernährung oder bei krankheitsbedingtem Risiko einer Mangelernährung gemäss GESKES-Richtlinien 2013, Kapitel 1 «Medizinische Grundlagen der künstlichen Ernährung zu Hause» (Version vom Januar 2013).
• Verordnung der kurzzeitigen maximal 3-monatigen oralen sondenfreien Therapie durch Ärzte und Ärztinnen, mit Angabe des Kalorienbedarfs pro Tag, der MiGeL-Positionsnummern sowie der voraussichtlichen Dauer der Therapie. Die Verordnung ist bei Therapiebeginn dem Krankenversicherer einzureichen. Bei Therapieanpassung ist dem Krankenversicherer eine neue Verordnung einzureichen.
• Für eine Therapiefortsetzung der oralen sondenfreien Ernährung ist in jedem Fall nach insgesamt 3 Monaten eine vorgängige besondere Gutsprache des Versicherers einzuholen, der die Empfehlung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin berücksichtigt. Bei Therapieanpassung nach erfolgter Therapiefortsetzung ist dem Krankenversicherer eine neue Verordnung einzureichen.
• Für die Verordnung der enteralen Ernährung (mit Sonde) bedarf es einer Verordnung durch Ärzte und Ärztinnen mit Erfahrung in der Anwendung der künstlichen Ernährung unter Angabe des verordneten Kalorienbedarfs pro Tag, der MiGeL-Positionsnummern, der voraussichtlichen Dauer der Therapie sowie des geeigneten Verabreichungsweges gemäss interdisziplinär erarbeitetem Ernährungsplan (Einbezug z.B. von Ernährungsberatung). Die Verordnung ist bei Therapiebeginn dem Krankenversicherer einzureichen. Bei Therapieanpassung ist dem Krankenversicherer eine neue Verordnung einzureichen.
 
  36.01   Kapitel: Produkte zur oralen (sondenfreien) oder enteralen künstlichen Ernährung
  36.02   Kapitel: Diätmittel bei Geburtsgebrechen
  36.03   Kapitel: FSMP Spezialprodukte bei indikationsspezifischem Diätmanagement